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   BGH, 03.11.1955 - III ZR 51/54   

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https://dejure.org/1955,2125
BGH, 03.11.1955 - III ZR 51/54 (https://dejure.org/1955,2125)
BGH, Entscheidung vom 03.11.1955 - III ZR 51/54 (https://dejure.org/1955,2125)
BGH, Entscheidung vom 03. November 1955 - III ZR 51/54 (https://dejure.org/1955,2125)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • DNotZ 1956, 204
  • DB 1956, 19
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89

    Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung

    Umgekehrt hat der Notar die ihm obliegenden Prüfungs- und Belehrungspflichten zwar grundsätzlich auch gegenüber dem anwaltlich beratenen Beteiligten zu erfüllen, solange nicht feststeht, daß dieser tatsächlich umfassend informiert ist (BGH, Urt. v. 3. November 1955 - III ZR 51/54, VersR 1956, 33, 34; v. 14. März 1963 - III ZR 178/61, VersR 1963, 671, 673 unter I 2 b; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rdn. 435; Huhn/von Schuckmann, BeurkG 2. Aufl. § 17 Rdn. 50).
  • BGH, 09.07.1992 - IX ZR 209/91

    Beurkundungszwang für Treuhandverträge bei Bauherrenmodell

    Soweit für die Errichtung einer rechtswirksamen Urkunde die Aufklärung bestimmter Voraussetzungen tatsächlicher Art erforderlich ist, hat der Notar die Beteiligten zu befragen (RG JW 1936, 2535; Arndt a.a.O. § 17 BeurkG Anm. 3.2; Huhn/v. Schuckmann, BeurkG 2. Aufl. § 17 Rdn. 25; Jansen, FGG 2. Aufl. Bd. III § 17 BeurkG Rdn. 6; BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl., § 839 Rdn. 416; Haug a.a.O. Rdn. 472; vgl. auch BGH, Urt. v. 3. November 1955 - III ZR 51/54, LM BGB § 839 (Ff) Nr. 2).
  • BGH, 13.12.1966 - VI ZR 59/65

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Notar wegen Vornahme einer

    Eine solche Vertragsgestaltung ist gerade in der von der Revision angezogenen Entscheidung (BGH Urteil vom 3. November 1955 - III ZR 51/54 = LM § 839 BGB (Ff) Nr. 2) als ein zur Belehrung zwingender Grund angesehen worden.
  • OLG Celle, 22.07.1981 - 3 U 7/81
    Die Möglichkeit, daß dieser Dritte, der nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten oder jedenfalls nach dem von dem Beklagten nicht vorwerfbar der Beurkundung zugrunde gelegten Sachverhalt von dem Kläger selbst im Einverständnis mit den Käufern als Treuhänder eingesetzt war, etwa treu- und vertragswidrig handeln würde, brauchte der Beklagte - wenn für ihn in dieser Richtung keine besonderen Anhaltspunkte ersichtlich waren - nicht in Rechnung zu stellen (BGH DNotZ 1956, 204).
  • BGH, 07.01.1966 - VI ZR 174/64

    Koppelung einer beurkundeten Erklärung mit einer Hypothekenbestellung -

    Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall der Entscheidung vom 3. November 1955 - III ZR 51/54 (LM BGB § 839 Ff Nr. 2) - war hier kein von den Beteiligten bestellter Treuhänder eingeschaltet, der dafür zu sorgen hatte, daß die Niederschrift über die Auflassung erst nach Erfüllung gewisser Verpflichtungen durch einen Beteiligten beim Grundbuchamt eingereicht wurde.
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